RS Vfgh 2003/11/27 B557/03

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ABGB §183 Abs1
AdelsaufhebungsG §1
IPR-G §13 Abs1
PersonenstandsG §15
Vollzugsanweisung zum AdelsaufhebungsG. StGBl 237/1919 §2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei amtswegiger Berichtigung einer Eintragung im Geburtenbuch betreffend den Namen eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsbürgerin; Anwendung österreichischen Rechts; keine entsprechende Beachtung der Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes

Rechtssatz

Da es sich beim Wahlkind um einen (seit seiner Geburt) österreichischen Staatsbürger handelt, ist der belangten Behörde beizutreten, wenn sie der Auffassung ist, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt (§13 Abs1 IPR-G).

Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden AdelsaufhebungsG ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat - sei es "Prinzessin" oder, wie der Beschwerdeführer begehrt, "Prinz" - im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

Da es die belangte Behörde aber unterlassen hat, das AdelsaufhebungsG bei der Anwendung des §183 Abs1 ABGB entsprechend zu beachten, hat sie damit der den Bescheid tragenden Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Adel, Namensrecht, Personenstandswesen, Zivilrecht, Kindschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B557.2003

Dokumentnummer

JFR_09968873_03B00557_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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