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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei amtswegiger Berichtigung einer Eintragung im Geburtenbuch betreffend den Namen eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsbürgerin; Anwendung österreichischen Rechts; keine entsprechende Beachtung der Bestimmungen des AdelsaufhebungsgesetzesRechtssatz
Da es sich beim Wahlkind um einen (seit seiner Geburt) österreichischen Staatsbürger handelt, ist der belangten Behörde beizutreten, wenn sie der Auffassung ist, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt (§13 Abs1 IPR-G).
Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden AdelsaufhebungsG ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat - sei es "Prinzessin" oder, wie der Beschwerdeführer begehrt, "Prinz" - im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.
Da es die belangte Behörde aber unterlassen hat, das AdelsaufhebungsG bei der Anwendung des §183 Abs1 ABGB entsprechend zu beachten, hat sie damit der den Bescheid tragenden Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Schlagworte
Adel, Namensrecht, Personenstandswesen, Zivilrecht, KindschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B557.2003Dokumentnummer
JFR_09968873_03B00557_2_01