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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art65 Abs2 litc;Rechtssatz
Dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer fehlt die Zuständigkeit zur inhaltlichen Erledigung eines "Nachsichtsgesuches". Hier: Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Erkenntnissen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zu Geldbußen sowie mit rechtskräftigem Kostenbeschluss zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. Die Rechtsanwaltskammer forderte den Beschwerdeführer mit einem Schreiben zur Bezahlung dieser Beträge binnen 14 Tagen auf. Daraufhin ersuchte dieser mit einem Schreiben - nach Darlegung der zu seiner Verurteilung führenden Umstände - "um Nachsicht von der Vollziehung dieser angesprochenen Beträge" und mit einem weiteren Schreiben, in dem er anmerkte, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden worden sei, um die Möglichkeit, diesen vor dem Ausschuss entsprechend zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120041.X02Im RIS seit
08.07.2002