RS Vwgh 2002/5/15 2002/12/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art65 Abs2 litc;
DSt Rechtsanwälte 1990;
RAO 1868;

Rechtssatz

Dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer fehlt die Zuständigkeit zur inhaltlichen Erledigung eines "Nachsichtsgesuches". Hier: Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Erkenntnissen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zu Geldbußen sowie mit rechtskräftigem Kostenbeschluss zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. Die Rechtsanwaltskammer forderte den Beschwerdeführer mit einem Schreiben zur Bezahlung dieser Beträge binnen 14 Tagen auf. Daraufhin ersuchte dieser mit einem Schreiben - nach Darlegung der zu seiner Verurteilung führenden Umstände - "um Nachsicht von der Vollziehung dieser angesprochenen Beträge" und mit einem weiteren Schreiben, in dem er anmerkte, dass über seinen Antrag noch nicht entschieden worden sei, um die Möglichkeit, diesen vor dem Ausschuss entsprechend zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120041.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten