RS Vwgh 2002/5/23 2002/07/0037

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Würde die Bewilligungspflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 nur durch die Berührung fremder Rechte begründet und liegt insoweit eine Zustimmung oder eine Vereinbarung mit dem Träger des betroffenen Rechtes vor, so ist die Maßnahme oder Anlage nicht bewilligungspflichtig (Hinweis E 28.7.1994, 92/07/0085; E 25.10.1994, 92/07/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070037.X01

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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