RS Vwgh 2002/5/28 2002/11/0065

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Die Entziehung einer nicht mehr aufrechten Lenkerberechtigung ist im KFG 1967 nicht vorgesehen. Die Vorgangsweise der Behörde (Entziehung der Lenkerberechtigung, da der Beschwerdeführer der Aufforderung einen zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, nicht nachgekommen ist), ist zwar objektiv rechtswidrig, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist jedoch nicht erfolgt, weil die ihm für den Fall der Nichtbeachtung des Aufforderungsbescheides angedrohte Konsequenz der Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Bestehens einer solchen ins Leere ginge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110065.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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