RS VwGH Erkenntnis 2002/05/28 2000/11/0169

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Rechtssatz

Zwar trifft es zu, dass nach § 19 Abs. 1 FSG-GV 1997 eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden kann. Die FSG-GV 1997 sieht aber selbst in § 13 Abs. 1 bei Verdacht einer psychischen Erkrankung die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dabei handelt es sich um die - eine Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 FSG-GV 1997 bildende - "aus ärztlicher Sicht" gegebene "nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit" nach § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997, die sich aus der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt.

Im RIS seit
06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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