RS Vwgh 2002/6/18 2001/16/0591

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH setzt die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 GebG voraus, dass die für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände aus der Urkunde nicht eindeutig zu entnehmen sind. § 17 Abs. 2 legcit greift in jenen Fällen ein, in denen die Urkunde verschiedene Deutungen zulässt. Insbesondere dann, wenn in einer Berufung vorgebracht wird, dass der Urkunde Umstände, die für die Gebührenbemessung bedeutsam sind, nicht deutlich zu entnehmen sind, ist der Partei Gelegenheit zum Gegenbeweis zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160591.X01

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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