RS Vwgh 2002/6/18 2001/16/0597

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §21 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0598

Rechtssatz

Gemäß § 21 Z. 3 KVG ist in Ermangelung einer Preisvereinbarung bzw eines Börsen- oder Marktpreises der Wert des Wertpapiers Bemessungsgrundlage, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 15. März 2001, 2000/16/0110) der gemeine Wert maßgeblich ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso Forderungen der übertragenden Gesellschaft gegen Dritte, also Aktiva, den gemeinen Wert der erworbenen Beteiligungen schmälern sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160597.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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