RS Vfgh 2004/2/23 G239/03

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StPO §252, §281

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO mangels Legitimation im Hinblick auf ein anhängig gewesenes Gerichtsverfahren; keine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes; Individualantrag bloß Lücken schließender, subsidiärer Rechtsbehelf

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §252 StPO (betr die Verlesung von Vernehmungsprotokollen) und §281 StPO (betr die Nichtigkeitsbeschwerde).

Die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen (vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen) zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, gefährdet nicht den Grundrechtsschutz (vgl VfSlg 11889/1988).

Eine außergewöhnliche Konstellation liegt hier nicht vor, weil der Einschreiter die Gelegenheit hatte, die Stellung eines Antrages nach Art140 B-VG auf Prüfung der von ihm als bedenklich erachteten Bestimmungen durch ein gemäß Art89 Abs2 B-VG dazu berufenes Gericht anzuregen. Selbst der Umstand, dass dieses Gericht die Bedenken der Verfahrenspartei hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht teilte, macht für sich allein einen Individualantrag noch nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • G 239/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2004 G 239/03

Schlagworte

Strafprozeßrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G239.2003

Dokumentnummer

JFR_09959777_03G00239_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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