RS Vwgh 2002/6/25 97/17/0161

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

JN §66 Abs1;
StbG 1965 §5;
TourismusG Bgld 1992 §28 Abs2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Als ordentlicher Wohnsitz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 19. Februar 1988, 87/11/0238, VwSlg 12648 A/1988) jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen; hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben. Dieser Begriff nach § 66 Abs. 1 JN und nach § 5 StbG 1965 ist auch zur Auslegung der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 3 des Bgld. TourismusG 1992 heranzuziehen. Der Begriff des Wohnsitzes schließt demnach ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung an einem Ort - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlass zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere ordentliche Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, dass der alte Wohnsitz aufgegeben werden muss (Hinweis E 27. April 1982, 82/11/0054; E 30. November 1994, 94/03/0261). Für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im dargestellten Sinn ist es nicht maßgeblich, ob nach melderechtlichen Vorschriften einer von mehreren Wohnsitzen als "Hauptwohnsitz" zu bezeichnen ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170161.X02

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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