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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0329Rechtssatz
Für die Nebengebühren - dazu zählt auch die Aufwandsentschädigung -
gilt der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch im Fall der Pauschalierung), verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250 = VwSlg 14358 A/1995). Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (z.B. Versetzung, Verwendungsänderung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet, was im besoldungsrechtlichen Verfahren (z.B. Neubemessung nach § 15 Abs. 6 OÖ LGehG 1956) bezüglich solcher Nebengebühren zu berücksichtigen ist. Ein Nebengebührenanspruch in der durch die Personalmaßnahme herbeigeführten Verwendung kann daher nicht damit begründet werden, die (in welcher Handlungsform auch immer verfügte) Personalmaßnahme sei rechtswidrig (oder rechtsunwirksam) erfolgt, sodass von der Weitergeltung des Nebengebührenanspruches auf Grund der früheren Tätigkeit auszugehen sei, auch wenn diese nicht mehr ausgeübt werde. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es jeweils auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" (den durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwand) ankommt (so z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0178, vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0086, sowie vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0417).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120523.X04Im RIS seit
30.08.2002Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017