RS Vwgh 2002/6/26 98/12/0523

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich

Norm

GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs6;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §20 Abs1;
LGehG OÖ 1956 §15 Abs6 impl;
LGehG OÖ 1956 §20 Abs1 impl;
StGdBG OÖ 1956 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0329

Rechtssatz

Für die Nebengebühren - dazu zählt auch die Aufwandsentschädigung -

gilt der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch im Fall der Pauschalierung), verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250 = VwSlg 14358 A/1995). Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (z.B. Versetzung, Verwendungsänderung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet, was im besoldungsrechtlichen Verfahren (z.B. Neubemessung nach § 15 Abs. 6 OÖ LGehG 1956) bezüglich solcher Nebengebühren zu berücksichtigen ist. Ein Nebengebührenanspruch in der durch die Personalmaßnahme herbeigeführten Verwendung kann daher nicht damit begründet werden, die (in welcher Handlungsform auch immer verfügte) Personalmaßnahme sei rechtswidrig (oder rechtsunwirksam) erfolgt, sodass von der Weitergeltung des Nebengebührenanspruches auf Grund der früheren Tätigkeit auszugehen sei, auch wenn diese nicht mehr ausgeübt werde. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es jeweils auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" (den durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwand) ankommt (so z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0178, vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0086, sowie vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0417).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120523.X04

Im RIS seit

30.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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