RS Vwgh 2002/6/27 99/07/0022

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;
AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0049 E 19. September 1996 RS 2(hier nach der FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997)

Stammrechtssatz

Wurden Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG 1990 erfaßten Gegenständen (hier: Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung BGBl Nr 49/1991 erfaßt sind (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013), von der Behörde nicht getroffen, handelt es sich also um nicht gefährliche Abfälle, dann ist auf sie § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070022.X02

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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