RS Vwgh 2002/6/27 2002/07/0055

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs2;
GebAG 1975 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0204 E 26. Februar 1998 RS 5 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem Willen des Gesetzgebers, § 38 GebAG im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, kann nicht gleichzeitig der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe im § 53 a Abs 2 AVG die Versäumung der dort genannten Frist nicht mit einem Anspruchsverlust verbinden wollen. Macht der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des § 53a Abs 2 AVG geltend, ist sein Anspruch erloschen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070055.X05

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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