RS Vwgh 2002/6/27 2002/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0067 E 15. November 2001 RS 3 (hier auf § 10 Abs 2 ALSAG 1989 gestützter Bescheid)

Stammrechtssatz

Die in der Begründung eines auf § 4 Abs 3 AWG 1990 gestützten Bescheides enthaltenen, für die Aufhebung tragenden Gründe binden in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren die Unterbehörde. Entspricht ein solches tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, dann hat das dieselbe Konsequenz wie bei Bescheiden, die auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070014.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten