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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Im Umstand, dass das Finanzamt keine Berufungsvorentscheidung erlassen hat und dass die Behörde, weil der Steuerpflichtige keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt hat, liegt keine der Behörde vorzuwerfende Verletzung von Verfahrensvorschriften (Hinweis E 28.10.1997, 93/14/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140140.X03Im RIS seit
18.11.2002