Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozesshandlungen ist von der Partei bzw. ihrem Vertreter zu erwarten, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung der gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, so hat jedenfalls damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG aufgehört (Hinweis auf das zu § 71 AVG ergangene, insoweit aber auch hier maßgebliche hg Erkenntnis vom 7. März 1990, 90/03/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080167.X02Im RIS seit
21.11.2002