RS Vwgh 2002/7/4 2000/11/0335

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2002
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §22 Abs4;

Rechtssatz

Auch wenn der Facharzt in einem vom Lenkberechtigungswerber bereits mitgebrachten fachärztlichen Befund zur Beurteilung gelangt sein sollte, dass trotz Vorliegens eines gesundheitlichen Mangels keine Bedenken gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, fällt die sachverständige Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigungswerbers in den (alleinigen) Aufgabenbereich des Amtsarztes. Gemäß § 22 Abs. 4 FSG-GV 1997 ist in solchen Fällen vom sachverständigen Arzt eine Zuweisung zum Amtsarzt vorzunehmen. Die Rechtsauffassung, eine solche Zuweisung könne unterbleiben, wenn bereits fachärztliche Befunde zur Untersuchung mitgebracht werden, weil dann keine fachärztlichen Stellungnahmen mehr erforderlich wären, führte dazu, dass der Lenkberechtigungswerber durch von sich aus erfolgte Vorlage solcher fachärztlicher Stellungnahmen der Gutachtenserstellung durch den für diese Fälle allein zuständigen Amtsarzt ausweichen könnte. Eine zu diesem Ergebnis führende Auslegung wäre aber mit den gesetzgeberischen Absichten nicht vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110335.X02

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten