RS Vwgh 2002/7/9 2000/01/0423

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Veröffentlicht am 09.07.2002
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §88 Abs2;
SPG 1991 §90 Abs1 idF 1999/I/146;

Rechtssatz

Auf den ersten Blick könnte der Entfall der Worte "oder des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes" in § 90 Abs. 1 SPG 1991 durch die SPG-Novelle 1999 den Schluss nahe legen, es sei dadurch zu einer Reduktion der Aufgaben der Datenschutzkommission in dem Sinn gekommen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Teiles des SPG 1991 nun nicht mehr von ihr zu überprüfen sei; so Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, 2. Auflage (2001), Anm. B. 4., zweiter Absatz, zu § 90). Eine nähere Betrachtung führt jedoch zu einem anderen Ergebnis. § 90 Abs. 1 SPG 1991 idF der SPG-Novelle 1999 kann nicht so verstanden werden, dass er gemessen an der alten Rechtslage zu einer Einschränkung der Kompetenzen der Datenschutzkommission geführt hätte. Geht man davon aus, dass der Datenschutzkommission die Aufgabe zukommt, über behauptete Rechtsverletzungen durch Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei im Sinn des 4. Teiles des SPG 1991 (soweit nicht unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt geübt wurde) zu entscheiden, so muss das umgekehrt zur Folge haben, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten - die nicht mehr als "zweite Einbringungsstellen" deutbar sind - insoweit keine Kompetenz eingeräumt ist und § 88 Abs. 2 SPG 1991 diese Aspekte sicherheitspolizeilichen Handelns nicht erfasst. § 90 Abs. 1 SPG 1991 stellt sich von da her als lex specialis zu § 88 Abs. 2 SPG 1991 dar, im Anwendungsbereich des § 90 Abs. 1 SPG 1991 kommt daher § 88 Abs. 2 SPG 1991 nicht zum Tragen (Hauer/Keplinger, aaO., Anm. B. 13. zu § 88). Weitere Begründung im Erkenntnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010423.X04

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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