RS Vwgh 2002/7/18 2001/16/0482

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Die willkürliche Angabe eines Datums nach der tatsächlichen Kenntnisnahme von der Verspätung stellt keine maßgebliche Darstellung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160482.X03

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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