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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Eine Verwertung iSd § 2 Abs. 3 AWG 1990 liegt nicht erst dann vor, wenn der aus Abfällen hergestellte Stoff seiner endgültigen (letzten) Bestimmung zugeführt wurde (hier: wenn also etwa der Brennstoff verheizt oder ein aus Abfällen erzeugter Dünger ausgebracht wurde); vielmehr kann eine Verwertung oder Verwendung auch bereits in der Herstellung des Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen. Auch Zwischenprodukte kommen als die Abfalleigenschaft beendende Ergebnisse des Verwertungsprozesses in Betracht (Hinweis E 4.7.2001, 99/07/0177).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VerwertungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070043.X07Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015