RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0005 B 23. April 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38 Abs 1 WRG kommt nur den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG zu (Hinweis E 13.4.1982, 82/07/0064) und es ist für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich, daß eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte denkmöglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070037.X02

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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