RS Vwgh 2002/7/25 2002/07/0042

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §50;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Dass die Äußerung eines Amtssachverständigen für Biologie in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren dem Bf nicht zur Kenntnis gebracht wurde, begründet keinen Verfahrensmangel, wenn sich diese Äußerung auf Fragen der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers bezieht, somit auf öffentliche Interessen, auf deren Wahrnehmung der Bf mangels Eingriffs in seine Rechte keinen Einfluss hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070042.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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