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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dass die Äußerung eines Amtssachverständigen für Biologie in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren dem Bf nicht zur Kenntnis gebracht wurde, begründet keinen Verfahrensmangel, wenn sich diese Äußerung auf Fragen der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers bezieht, somit auf öffentliche Interessen, auf deren Wahrnehmung der Bf mangels Eingriffs in seine Rechte keinen Einfluss hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteiengehör Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070042.X01Im RIS seit
18.10.2002