RS Vwgh 2002/7/31 98/13/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0066 E 31. Jänner 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Vermittlungsleistung iSd Umsatzsteuerrechtes liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt, wobei der Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig wird. Auch für die Frage der Anerkennung eines Agenturverhältnisses kommt dem Außenverhältnis entscheidende Bedeutung zu, was nur dann nicht gilt, wenn das Auftreten nach Außen eine Falschdeklaration darstellt, weil der Auftretende Risiko und Chancen der unternehmerischen Tätigkeit in Wahrheit selbst trägt, sodass er sich die Zurechnung der Leistungserbringung an ihn auch dann gefallen lassen muss, wenn er vorgibt, im fremden Namen zu handeln (Hinweis E 13.1.1972, 1088/70, VwSlg 4328 F/1972; E 17.9.1990, 89/15/0070, 6532 F/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130223.X03

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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