RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0134

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

In den Gesetzesmaterialien zum Arzneimittelgesetz werden "krankhafte Beschwerden" im Sinn von § 1 Abs. 1 Z. 1 AMG als "von der Normbeschaffenheit (Gesundheit) abweichende, jedoch noch keine Krankheit darstellende Zustände, wie zB Wetterfühligkeit" umschrieben; "lindern" im Sinn von § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bedeutet "eine Milderung bzw. Besserung der die Normbeschaffenheit beeinträchtigenden Symptome" (1060 BlgNR 15. GP). Es unterliegt keinem Zweifel, dass Schlafstörungen "krankhafte Beschwerden" im Sinn dieser Definition darstellen (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2001, Zl 97/10/0210); ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Zweck eines als "Biologische Einschlaf und Ruhe Kapseln" bezeichneten Produkts darin liegt, eine "Linderung" (im Sinn der Begriffsbestimmung der genannten Gesetzesmaterialien) von Schlafstörungen zu bewirken. Der Zweck eines mit der erwähnten Bezeichnung in Verkehr gebrachten Produkts beschränkt sich somit nicht darauf, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers zu beeinflussen (§ 1 Abs. 1 Z. 5 AMG); er besteht vielmehr in der Linderung von krankhaften Beschwerden (§ 1 Abs. 1 Z. 1 AMG).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 krankhafte Beschwerden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100134.X06

Im RIS seit

11.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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