Im Zusammenhang mit der "subjektiven Zweckbestimmung" stellt das Gesetz (§ 1 Abs. 1 AMG) auf die Verkehrsauffassung ab; es ist der Gesamteindruck der Mitteilung maßgeblich (vgl die hg Erkenntnisse vom 15. November 1999, Zl 96/10/0219, und vom 23. Oktober 1995, Zl 93/10/0235).