RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0176

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Bezeichnungsbestandteil "Hepaticum" führt beim durchschnittlich informierten Verbraucher ohne komplizierte Überlegungen zur Gedankenverbindung mit einem Mittel zur Behandlung von Erkrankungen der Leber. Dass es sich bei "Hepar" um die in der Medizin verwendete (griechische) Bezeichnung der Leber handelt, ist - nicht zuletzt auf Grund der in die Umgangssprache eingegangenen Bezeichnung "Hepatitis" für entzündliche Prozesse im Bereich der Leber - als allgemein bekannt vorauszusetzen, ebenso die Verwendung der abschließenden Silbenfolge "-ticum" als Wortbestandteil bei Bezeichnungen von Gruppen von Heilmitteln (zB Analgetikum, Diuretikum, Narkotikum usw). Ob diese nahe liegende Assoziation - etwa aus "geschäftspolitischen" Gründen, weil mangels Angabe eines Verwendungszwecks sonst jeder Kaufanreiz für den Konsumenten fehlt - vom Hersteller bzw Importeur beabsichtigt ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass es sich bei der Bezeichnung nicht um einen in Fachkreisen verwendeten Namen handelt. Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass das Produkt jene Wirkung, die der Verbraucher angesichts der Bezeichnung vermuten könnte, nämlich eine Beeinflussung von Erkrankungen der Leber, gar nicht hat. Hier:

daher Arzneimittel nach der subjektiven Zweckbestimmung; weitere Begründung im Erkenntnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100176.X06

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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