RS Vwgh 2002/9/4 2000/04/0066

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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E6C
50/01 Gewerbeordnung

Norm

61992CC0375 Kommission / Spanien Schlussantrag;
GewO 1994 §124 Z6;
GewO 1994 §137 Abs1 letzter Satz;
GewO 1994 §137 Abs1 Z1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §373c;
GewO 1994 §373d;

Rechtssatz

Soweit die belangte Behörde meint, im Hinblick auf die §§ 373c und d GewO 1994, womit eine objektive Feststellung darüber ermöglicht werde, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesem zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinige, entspreche Österreich dem Gemeinschaftsrecht und der einschlägigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, so kommt es darauf im Beschwerdefall nicht an: Es geht im Beschwerdefall nicht um die Frage der Zugangsvoraussetzungen zum Fremdenführerberuf, sondern darum, ob die Tragweite des Erfordernisses der Gewerbeberechtigung (für das Fremdenführergewerbe) als solchem mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 15. Dezember 1993, Kommission/Königreich Spanien, Slg. 1994, I- 923, Randnummer 38).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61992C0375 Kommission / Spanien Schlussantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040066.X06

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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