RS Vwgh 2002/9/4 2002/04/0115

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs2;

Rechtssatz

Die Anmeldung hat gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten. Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 1994 (1998), 812 f, dargestellte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040115.X01

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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