RS Vwgh 2002/9/12 2000/20/0213

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Rechtssatz

Nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes unterliegt es aber keinem Zweifel, dass ein Gutachten, aus dessen Inhalt sich die mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit des Untersuchten ergibt, auch dann zu einer Maßnahme gemäß § 25 Abs. 3 WaffG 1996 zu führen hat, wenn die als "Anhaltspunkte" gewerteten Umstände den Auftrag zur Beibringung des Gutachtens - im Vorhinein beurteilt - nicht rechtfertigten (vgl. ähnlich in Bezug auf Wahrnehmungen bei einer allenfalls vorschriftswidrig an einem Sonntag vorgenommenen Überprüfung der Verwahrung von Waffen das E vom 21.9.2000, 2000/20/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200213.X01

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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