RS Vwgh 2002/9/13 99/12/0200

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19 idF 1983/49;
GehG 1956 §59b Abs4 idF 1992/873;
GehG 1956 §59b Abs4 idF 1994/016;
GehG 1956 §59b Abs4 idF 1995/043;
GehG 1956 §59b Abs5 idF 1994/665;
VwRallg;

Rechtssatz

Was den im Ergebnis geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung von Verzugszinsen im besoldungsrechtlichen Verfahren für die Zeit bis zur bescheidmäßigen Feststellung seiner Gebührlichkeit betrifft, kann sich der Beschwerdeführer auf keine (materiell-rechtliche) Vorschrift des Dienstrechts berufen, die ihm einen derartigen Rechtsanspruch einräumt. Er kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts stützen, weil diese für Verzugszinsen Fälligkeit voraussetzen. Diese träte aber selbst im Fall der (rückwirkenden) bescheidmäßigen Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruchs erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein (so für eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 idF vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 E 31.3.1977, 279/77, VwSlg 9295 A/1977; E 16.5.1979, 2631/78 und 1503/79, sowie E 16.12.1998, 93/12/0270 - letzteres betraf einen Vergütungsanspruch nach § 61 GehG 1956 iVm der Einrechnung einer Nebenleistung nach § 9 BLVG; hier: unabhängig vom Ausgang der Verfahrens über den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf "Schülerberatungshonorar" entsprach die Abweisung seiner Zinsenforderung im besoldungsrechtlichen Verfahren, die erkennbar nur unter dem Blickwinkel des Besoldungsrechts erfolgte, dem Gesetz). .

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120200.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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