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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die (errechnete) "Anhebung" der Grundvergütung auf S 5.973,66 (ab 1. März 1999), auf der die Herabsetzung im angefochtenen Bescheid aufbaut, nicht die Folge einer Anpassung nach § 112f Abs. 1 GehG zum 1. Juli 1998 ist, sondern einer (späteren) "Überwälzung" der anteiligen Kosten einer Sanierung des Wohnobjekts auf den Beschwerdeführer nach § 24a Abs. 5 GehG zum 1. März 1999. Da in einem solchen Fall keine Neubemessung nach § 112f Abs. 1 GehG vorliegt, findet auch dessen Abs. 2 keine Anwendung. Es findet sich auch sonst im GehG (insbesondere in dessen § 24a) keine Regelung, die bei einer Konstellation, wie sie im Beschwerdefall gegeben ist, eine Herabsetzung der Grundvergütung (in Härtefällen) vorsieht. Ob "Ausgleichsmaßnahmen" nach anderen Vorschriften (z.B. nach dem PG 1965) für diesen Fall zur Verfügung stehen, war hier nicht zu untersuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120120.X03Im RIS seit
21.11.2002