RS Vwgh 2002/9/13 2000/12/0232

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;
PG 1965 §36 Abs1 idF 1998/I/123;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Für eine einschränkende Auslegung, dass § 36 Abs. 1 Satz 3 PG nur in jenen Zurechnungsverfahren anzuwenden sei, bei denen auch im Ruhestandsversetzungsverfahren dieselbe (gleichfalls durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 geschaffene) verfahrensrechtliche Sonderbestimmung nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden ist (was im Beschwerdefall nicht zutrifft), findet sich kein Anhaltspunkt. Es liegt auch kein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach es trotz unterschiedlicher Inhalte der Begriffe "Dienstunfähigkeit" (nach § 14 Abs. 3 BDG 1979) und "Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb" (im Sinn des § 9 Abs. 1 PG) nicht ausgeschlossen ist, dass medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren erstattet wurden, auch im Zurechnungsverfahren nach § 9 Abs. 1 PG zu berücksichtigen sind, und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in die Überlegungen mit einzubeziehen sind (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162 undE 16.11.1994, 91/12/0025). Die (bloße) Berücksichtigung von (medizinischen) Gutachten aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren schließt nämlich nicht die Beiziehung von (medizinischen) Sachverständigen im Zurechnungsverfahren schlechthin aus. Die Beiziehung des Bundespensionsamtes (BPA) dient bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Ruhestandsversetzungsbescheid vom 5. Dezember 1996; Abschluss des Zurechnungsverfahrens durch den angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2000) jedenfalls der Sicherstellung einheitlicher medizinischer Maßstäbe bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (im Sinn des § 9 Abs. 1 PG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120232.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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