RS Vwgh 2002/9/18 2001/07/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
31991L0156 Nov-31975L0442;
61994CJ0304 Tombesi VORAB;
AWG 1990 §2 Abs1;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/07/0040 E 15. September 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 17(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-304/94 (Tombesi) klargestellt, dass der gemeinschaftliche Abfallbegriff ein gemeinsamer Begriff ist. Die Mitgliedstaaten haben also nicht die Möglichkeit, neben dem gemeinschaftlichen noch einen eigenen, davon abweichenden (engeren) innerstaatlichen Abfallbegriff zu schaffen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Ist dies nicht möglich, ist die Anwendung des österreichischen Abfallbegriffes durch den Abfallbegriff der Abfall-Richtlinie verdrängt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0304 Tombesi VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070172.X03

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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