RS Vwgh 2002/9/18 2001/07/0172

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/07/0040 E 15. September 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0028 E 13. Dezember 2001 RS 5(Hier: Die Abfalleigenschaft eines Produktes endet auch dann, wenn die Sache - unbehandelter Klärschlamm aus einer Kläranlage - unbedenklich für den beabsichtigten Zweck - Aufbringung auf Böschungen von Forstwegen und auf Waldflächen - einsetzbar ist.)

Stammrechtssatz

Das ALSAG 1989 idF vor der Novelle 1996 enthielt in seinem § 2 Abs. 4 zwar eine Abfalldefinition, regelte aber nicht, wann die Abfalleigenschaft endete. Aus Natur und Zweck dieses Abfallbegriffes, der mit § 2 Abs. 1 AWG 1990 übereinstimmt, folgt aber, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallbegriffes des § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 die Abfalleigenschaft mit einer Verwendung oder Verwertung endet, deren Ergebnis ein marktfähiges Produkt ist, von dem kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070172.X09

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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