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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/07/0040 E 15. September 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0028 E 13. Dezember 2001 RS 5(Hier: Die Abfalleigenschaft eines Produktes endet auch dann, wenn die Sache - unbehandelter Klärschlamm aus einer Kläranlage - unbedenklich für den beabsichtigten Zweck - Aufbringung auf Böschungen von Forstwegen und auf Waldflächen - einsetzbar ist.)Stammrechtssatz
Das ALSAG 1989 idF vor der Novelle 1996 enthielt in seinem § 2 Abs. 4 zwar eine Abfalldefinition, regelte aber nicht, wann die Abfalleigenschaft endete. Aus Natur und Zweck dieses Abfallbegriffes, der mit § 2 Abs. 1 AWG 1990 übereinstimmt, folgt aber, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallbegriffes des § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 die Abfalleigenschaft mit einer Verwendung oder Verwertung endet, deren Ergebnis ein marktfähiges Produkt ist, von dem kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070172.X09Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015