RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §176 Abs1;
FinStrG §108;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 176 Abs 1 BAO hat der Zeuge auch Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen. Zu § 108 FinStrG hat dabei der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, in dieser Bestimmung bestehe eine echte Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, die - entsprechend dem selbst der lückenhaften Regelung entnehmbaren Zweck, die mit Zeugeneinvernehmungen bzw Auskunftserteilungen verbundenen nennenswerten Kosten nicht endgültig Personen, die an der andere Personen betreffenden Rechtsfindung der Behörde mitwirken, tragen zu lassen - zu schließen ist (Hinweis E 21. März 1996, 93/15/0221, 0224; E 22. April 1998, 93/13/0182). Den Zeugen und Auskunftspersonen steht somit der Ersatz notwendiger Barauslagen zu (Hinweis E 3. Juli 1996, 93/13/0015).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160133.X03

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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