RS Vwgh 2002/9/24 2000/14/0126

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §176 Abs1;
FinStrG §108 Abs1;
FinStrG §99 Abs1;

Rechtssatz

Zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen gehören nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen (hier: die Anfertigung der angeforderten Belegskopien) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind (Hinweis E 3.7.1996, 93/13/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140126.X02

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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