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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §100 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - wenn auch in anderem Zusammenhang - in seiner Vorjudikatur mit den bei Krankenrevieren in Kasernen typischerweise tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten im Bereich des Pflegedienstes bereits befasst. Demnach ist die Tätigkeit in einem Krankenrevier keine solche, die dem Krankenpflegedienst (damals: nach dem Krankenpflegegesetz) zuzuordnen ist. In Krankenrevieren dürfen nämlich nur leichtere Fälle behandelt werden; Fälle, die qualifizierte Betreuung erfordern, sind von den Heeressanitätsanstalten wahrzunehmen oder in zivile Krankenanstalten einzuweisen. Daher sind Krankenreviere ärztlichen Ordinationen gleichzuhalten und unterliegen nicht den Rechtsvorschriften für Krankenanstalten (Hinweis E 21.5.1990, 90/12/0157 sowie 29.11.1988, 88/12/0124 und vom gleichen Tag, 88/12/0206). Bedenken gegen die Nichterwähnung von Krankenrevieren in der Aufzählung der militärischen Einrichtungen des § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG, wo die Verrichtung von Tätigkeiten in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz anspruchsbegründend für eine Ergänzungszulagen ist, sind daher beim Verwaltungsgerichtshof weder damals - noch heute - entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120220.X03Im RIS seit
21.11.2002