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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §100 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Bei der Aufzählung des § 100 Abs. 3 Z. 2 GehG handelt es sich um keine bloß demonstrative; der Gesetzgeber hat hier eine abschließende Umschreibung der verschiedenen militärischen Einrichtungen vorgenommen, bei denen die Ausübung der genannten Tätigkeiten den Anspruch nach § 100 Abs. 1 GehG begründen soll. Ein anderes Verständnis legen auch die E vom 20.12.1995, 93/12/0086, sowie vom 27.11.1989, 88/12/0217, nicht nahe. Beide zitierten E befassten sich mit der Frage, ob die von den damaligen Beschwerdeführern (jeweils bei einer Stellungskommission) ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegefachdienst gewertet werden könne; diese Frage wurde aus jeweils näher dargestellten Gründen verneint. Dabei wurde der Inhalt des Begriffes "Krankenpflegefachdienst" unter Bezugnahme auf das damals in Geltung gestandene Krankenpflegegesetz ermittelt und dargestellt; eine Bezugnahme auf die im Gesetz aufgezählten militärischen Einrichtungen, bei denen dieser Dienst zu leisten war, findet sich nur insofern, als der Verwaltungsgerichtshof die Aussage traf, dass nicht bei jeder dieser Einrichtungen mit medizinischer Aufgabenstellung einer der genannten Krankenpflegeberufe vorkommen müsse, sondern es vielmehr auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in Verbindung mit dem vorgezeichneten Berufsbild ankomme. Eine Aussage dahin, dass es nur auf den Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, unabhängig von der Art der militärischen Einrichtung, bei der sie verrichtet wird, ankomme, ist den vorzitierten E hingegen nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120220.X01Im RIS seit
21.11.2002