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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §14 Abs2 Satz1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die für den rechtswidrigen (konsenslosen) Abbruch vom Beschwerdeführer dargelegten "bautechnischen" Gründe die Einholung der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nicht entbehrlich gemacht haben. Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, dass der ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vorgenommene Abbruch eine Maßnahme "bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b DMSG" darstellte, behauptet der Beschwerdeführer doch selbst, es seien diese Arbeiten deshalb erfolgt, um einen unterirdischen Verbindungsgang herstellen zu können bzw. allfällige Unterfangungsarbeiten in diesem Bereich zu vermeiden. Der Beschwerdeführer beruft sich somit nicht darauf, dass unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen, die der Absicherung bzw. notwendigen Reparatur (Instandsetzung) eines Denkmals gedient haben, getroffen wurden (vgl. Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, Wien 2002, Seite 97 f, und die dort angegebene hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090001.X01Im RIS seit
13.12.2002