RS Vfgh 2004/9/28 B406/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §38, §39 Abs2, §63 Abs2
VfGG §88
VfGG §86

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die als Verfahrensanordnung zu wertende Verfügung über eine Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Durchführung mangels Bescheidcharakters; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung eines Aussetzungsbescheides infolge rechtskräftiger Beendigung beider Verfahren; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die - wenn auch als "Bescheid" bezeichnete - Verfügung einer Behörde, zwei oder mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§39 Abs2 AVG), ist als Verfahrensanordnung iS des §63 Abs2 AVG zu werten, die lediglich den Gang des Verfahrens regelt, nicht aber ein Rechtsverhältnis erledigt. Eine derartige verwaltungsbehördliche Anordnung kann daher nicht unmittelbar beim VfGH angefochten werden.

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aufhebung eines Aussetzungsbescheides richtet.

Ein Aussetzungsbescheid nach §38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens mit dessen rechtskräftiger Beendigung.

Da nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde beide im Aussetzungsbescheid bezeichneten Verfahren rechtskräftig beendet sind, wäre dieser Aussetzungsbescheid - hätte ihn die belangte Behörde nicht schon davor aus dem Rechtsbestand beseitigt - nunmehr ohnedies weggefallen. Ein den angefochtenen Bescheid aufhebendes Erkenntnis hätte bei dieser Sach- und Rechtslage nur mehr theoretische Bedeutung.

Der Beschwerdeführer ist somit nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.

Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iS des §88 VfGG nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • B 406/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 406/04

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Verwaltungsverfahren, Sozialversicherung, Ärzte, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B406.2004

Dokumentnummer

JFR_09959072_04B00406_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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