RS Vwgh 2002/10/23 2002/16/0065

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0066

Rechtssatz

Die Beschlagnahme der Schmuckgegenstände erfolgte wegen Gefahr im Verzug nach § 89 Abs. 2 FinStrG. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlagnahme wurde mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln innerhalb der vorgesehenen Frist nicht bekämpft. Die Rechtswirksamkeit der wegen Gefahr im Verzug nach § 89 Abs. 2 erfolgten Beschlagnahme bleibt daher selbst dann bestehen, wenn eine Beschlagnahme mit Bescheid nach § 89 Abs. 1 FinStrG geboten gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160065.X05

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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