RS Vwgh 2002/10/23 2002/16/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

In den Fällen der hg Erkenntnisse vom 27. Juni 1984, 84/16/0064, und vom 6. Dezember 1990, 90/16/0031, ergab sich der Vorsatz des Täters, die zollamtliche Behandlung (im Sinne der damaligen Fassung des objektiven Tatbestandes des Schmuggels) der streitverfangenen Schmuckstücke - nachdem vorher die Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer beantragt worden war - zu vereiteln, zwingend daraus, dass der Täter die Ware weder gestellt noch eine mündliche Warenerklärung abgegeben hatte, sohin aus der Tat selbst. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich der Vorsatz der Beschwerdeführerin aus ihrer Vorgangsweise. Nachdem die Beschwerdeführerin die Vergütung der von ihr entrichteten südafrikanischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr (hier eines Diamantringes) beantragt hatte, hatte sie bei der Einreise in das Gemeinschaftsgebiet den Grünkanal gewählt. Daraus konnte die belangte Behörde auf das Vorliegen von Vorsatz schließen (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz6, § 35 FinStrG, Rz 87 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160151.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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