RS Vwgh 2002/10/23 98/08/0187

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §10 Abs8;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §36;
GSVG 1978 §25 idF 1996/412;
GSVG 1978 §25a idF 1989/643;

Rechtssatz

Der Abzug des Sanierungsgewinnes ist seit der Regelung des § 36 EStG 1988 Teil der Einkommensermittlung. Er ist gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 nach Verlustausgleich sowie nach Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen, somit als letzter Abzug vor der Tarifierung des Einkommens, anzusetzen. Dies bedeutet, dass der Verlustausgleich, der Verlustabzug sowie Verrechnungsverluste gemäß § 10 Abs. 8 EStG 1988 dem Abzug des Sanierungsgewinnes vorgehen. Der Abzug gemäß § 36 legcit darf im Hinblick auf § 18 Abs. 6 legcit auch nicht zu einem abzugsfähigen Verlust führen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11). Dies bedeutet, dass - wie schon nach der im Vorerkenntnis vom 16. März 1993, 92/08/0158, berücksichtigten Rechtslage - weiterhin zwischen der Ermittlung des Sanierungsgewinnes nach steuerlichen Vorschriften einerseits und jenem Ausmaß, in welchem der ermittelte Sanierungsgewinn steuerlich wirksam in Abzug gebacht werden darf, zu unterscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080187.X01

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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