RS Vfgh 2004/10/13 B835/04, A16/04 - B1089/04 ua

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art140 Abs7 letzter Satz
B-VG Art144 Abs2
ASVG §53a
ASVG §355 Z3

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Erstattung entrichteter pauschalierter Dienstgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte in der Kranken- und Pensionsversicherung mangels Zuständigkeit des VfGH infolge Verpflichtung der Versicherungsträger zur Erlassung eines im Verwaltungsweg bekämpfbaren Bescheides; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde

Rechtssatz

Wie sich aus §355 Z3 ASVG ergibt, sind die "Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach §113" den Verwaltungssachen zuzuordnen. In Verwaltungssachen haben die (nach §409 ASVG zuständigen) Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, der im Verwaltungsweg bekämpft werden kann (siehe §412, §415 ASVG).

Ansprüche auf Erstattung zu Ungebühr entrichteter Beiträge sind somit (wie auch das zu B835/04 anhängige Verfahren zeigt) durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Klage war daher - schon aus diesem Grund - mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde; unter Fristsetzung aufgehobenes Gesetz (hier: §53a Abs1 Z2 ASVG idF der 55. Novelle, BGBl I 138/1998; she VfSlg 16474/2002) während dieses Zeitraumes einem verfassungsrechtlich einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichzuhalten; aufgehobene Norm kann nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.

ebenso: B v 13.10.04, B1089/04, A19/04.

Entscheidungstexte

Schlagworte

res iudicata, Sozialversicherung, Beitragspflicht, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B835.2004

Dokumentnummer

JFR_09958987_04B00835_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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