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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §12 Abs1;Rechtssatz
Nach der Entstehung des dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels (Rückstandsausweises) eingetretene, den Anspruch aufhebende bzw. hemmende Tatsachen - so auch die Einbringungsverjährung nach § 238 Abs 1 BAO - können gemäß § 12 Abs 1 AbgEO eingewendet werden (Hinweis Liebeg, AbgEO § 12 Tz 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150141.X05Im RIS seit
18.02.2003