RS Vwgh 2002/10/31 2002/18/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138 Abs1;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0016 E 20. Februar 2001 RS 3 (Hier mit dem Zusatz, dass ein für die Beurteilung des Vorliegens/Nichtvorliegens einer Scheinehe bedeutsamer Umstand nicht die (eheliche) Geburt eines Kindes, sondern allenfalls dessen Zeugung durch den Fremden wäre.)

Stammrechtssatz

Eine Vermutung, dass der Ehemann der Mutter mit dieser ein Familienleben im Sinn von Art 8 MRK geführt hat, enthält § 138 Abs 1 ABGB nicht. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 ist daher eine erfolgreiche Bestreitung der Ehelichkeit der Kinder, die nach der Vermutung des § 138 Abs 1 ABGB aus der Ehe stammen - Gleiches gilt in Bezug auf die Nichtigerklärung der Ehe -, nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180145.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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