RS Vwgh 2002/11/6 2001/02/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §15;
VStG §44a impl;

Rechtssatz

Ein Ausspruch, welchem Rechtsträger das Strafgeld zu zahlen ist, ist im Gesetz (vgl. § 44a VStG) nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020273.X02

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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