RS Vwgh 2002/11/6 2002/04/0066

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0115 E 4. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anmeldung hat gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten. Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 1994 (1998), 812 f, dargestellte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040066.X01

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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