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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §49 Abs2;Rechtssatz
Das Gesetz lässt es nicht zu, einer arbeitslosen Person die Aufnahme eines bloß telefonischen Kontaktes mit der Sanktionswirkung des § 49 Abs. 2 AlVG vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080136.X05Im RIS seit
05.03.2003