RS Vfgh 2004/11/30 B127/03 - B1456/04

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art90 Abs1
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
ZiviltechnikerkammerG 1993 §56, §67 Abs2, §71 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor einem Gericht durch Unterlassung der Durchführung einer (volks)öffentlichen Verhandlung bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl zB VfSlg 14485/1996, 15081/1998 mwH), dass die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten jenen Anforderungen, die nach Art6 Abs1 EMRK an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gestellt sind, grundsätzlich entspricht.

Eine verfassungskonforme Auslegung der maßgebenden Gesetzeslage dahin, dass die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten nach Maßgabe des Art6 Abs1 EMRK - auch angesichts der dort gebotenen Abwägung - (volks-)öffentlich zu verhandeln hat, ist durch den Wortlaut des §71 ZiviltechnikerkammerG 1993 nicht ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof ist daher - und zwar sowohl im Lichte der durch die einschlägige Judikatur des EGMR gebotenen Auslegung als auch unter Zugrundelegung einer systematischen Interpretation (unterschiedliche Textierung des §67 Abs2 ZiviltechnikerkammerG 1993 und des §71 Abs5 leg cit in der hier maßgeblichen Hinsicht) - der Auffassung, dass die genannte Bestimmung die Durchführung (volks-)öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor der Berufungskommission zwar nicht vorsieht, diese aber auch nicht ausschließt.

Im Beschwerdefall ist im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig bloß eine nichtöffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hatte jedoch Anspruch darauf, dass seine Rechtssache einer (volks-)öffentlichen mündlichen Verhandlung unterzogen wird.

Kein Verzicht des Bf auf eine öffentliche Verhandlung.

Da die einschlägige Gesetzeslage (wenn auch in Verkennung des Gebotes verfassungskonformer Auslegung) so verstanden werden könnte, dass (volks-)öffentliche Verhandlungen nicht durchzuführen sind, ist dem Beschwerdeführer kein Vorwurf daraus zu machen, dass er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Der Verfassungsgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Beschwerdeführers, §56 Abs1 Z2 ZiviltechnikerkammerG 1993 sei in Relation zu §31 Z1 ZiviltechnikerG 1993 gleichheitswidrig, nicht.

Siehe auch E v 29.11.05, B1456/04.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Verwaltungsverfahren, Berufung, Ermittlungsverfahren, Ziviltechniker, Disziplinarrecht, Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B127.2003

Dokumentnummer

JFR_09958870_03B00127_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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