RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0134

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs5;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 28. April 1987, 84/13/0282, hat der Verwaltungsgerichtshof erstmals ausgesprochen, dass bei einer Betriebsveräußerung der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes unterliegen und es daher nur insoweit zu jener doppelten Steuerbelastung mit Erbschafts- und Schenkungssteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits kommen kann, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs. 5 EStG vermeiden wollte. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet daher, dass eine Erbschafts- und Schenkungssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer anrechenbar ist, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) des Betriebsvermögens entfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150134.X01

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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